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   OLG Hamm, 31.05.2000 - 8 UF 558/99   

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https://dejure.org/2000,10438
OLG Hamm, 31.05.2000 - 8 UF 558/99 (https://dejure.org/2000,10438)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2000 - 8 UF 558/99 (https://dejure.org/2000,10438)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Mai 2000 - 8 UF 558/99 (https://dejure.org/2000,10438)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1610a § 1603 Abs. 1; InsO § 258 ff
    Zur Leistungsfähigkeit eines nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtigen

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 220
  • FamRZ 2001, 441
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

    Erscheint danach ein Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig und geeignet, den Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen gleichgestellter Kinder nach § 1603 Abs. 2 BGB Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einzuräumen, trifft den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit zur Einleitung dieses Verfahrens, wenn er nicht Umstände vorträgt, die eine Antragspflicht im konkreten Einzelfall als unzumutbar darstellen (so auch OLG Hamm FamRZ 2001, 441; OLG Dresden FamRZ 2003, 1028; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 656; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2003, 1215; OLG Düsseldorf OLGR 2003, 30).
  • OLG Celle, 07.07.2017 - 21 UF 53/17

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Scheinvaterregresses

    Daher kommt es auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Scheinvater vom biologischen Vater die Erstattung der durch das Anfechtungsverfahren entstandenen Kosten verlangen kann (zum Anspruch aus einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch BGH FamRZ 1972, 33, 35; 1988, 387, 388; OLG Celle FamRZ 2005, 1853 m.w.Nw.; KG FamRZ 2001, 441, 442; Eschenbruch/Schürmann/Menne, a.a.O., Kap. 2 Rn. 1611 f.; Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1607 Rn. 18), nicht an.
  • OLG Nürnberg, 30.05.2003 - 11 UF 850/03

    Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit

    Denn der Unterhaltsschuldner hat die Möglichkeit durch Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO) mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) dieses Ergebnis zu vermeiden (OLG Hamm FamRZ 2001, 441).
  • OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 UF 684/02

    Unterhalt; Verbindlichkeiten; Insolvenzverfahren

    Ist dem Schuldner die Einleitung eines solchen Verbraucherinsolvenzverfahrens zumutbar, so hat dies zur Konsequenz, dass er sich auch unterhaltsrechtlich nicht auf die bestehenden Verbindlichkeiten berufen kann (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2001, 441; AG Nordenham 2002, FamRZ 2002, 896 [897]; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., S. 130; Melchers, FamRZ 2001, 1509).
  • OLG Koblenz, 20.09.2004 - 7 WF 567/04

    Minderjährigenunterhalt: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des

    Davon, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren eine Möglichkeit darstellen soll, die Situation der Unterhaltsgläubiger zu verbessern, gehen ganz offensichtlich auch jene Entscheidungen aus, die unter gewissen Voraussetzungen sogar eine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners bejahen, ein solches Verfahren einzuleiten (Vgl. OLG Hamm, FamRZ 2001, 441; OLG Stuttgart FamRZ 2003, 1216ff).
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